Gruppenevent

Müll aus dem Erawäldele entsorgt

Am Samstag, 25. März 2023, ließen sich rund 20 Bregenzer Pfadfinder*innen, Eltern und eine Pfadi-Omi vom wechselhaften Wetter nicht davon abhalten, im Rahmen der Seeputzate Müll aus dem Erawäldele zu entsorgen.

Zu Beginn erläuterte RaRo-Stufenleiter Mario Lechner die anstehende Aufgabe und die ökologische und historische Bedeutung des Erawäldeles (s. u.), also des Laubwaldes, der hinter dem Pfadfinderheim am Schoellersteig beginnt und sich entlang des Sandgrubenwegs bis zur Kreuzung Rheinstraße-Vorklostergasse zieht. Dann schwärmten die Pfadis in mehreren Gruppen aus und sammelten im Erawäldele und entlang des Sandgrubenwegs Müll. Unglaublich wie achtlos manche Mitmenschen mit diesem Naturjuwel umgehen!

Gefunden wurden unter anderem auch ein halbes Fahrrad und ein Stuhl. Freundliche Mitarbeiter des Bregenzer Bauhofs holten die gefüllten Säcke mit einem Klein-LKW ab und folgten gerne der Einladung zu einem Gruppenfoto.

Anschließend trafen sich alle fleißigen Helfer*innen beim Yachtclub Bregenz, wo die Stadt eine Jause spendierte.

Die Seeputzate ist eine wertvolle Gelegenheit, den Kindern zu vermitteln, dass alles, was achtlos in die Natur geworfen wird, nicht wieder von selbst verschwindet.

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Erawäldele

Vor etwa 11.700 Jahren endete die letzte Eiszeit. Vom Alpenrand bis zu den Meeren wuchs ein riesiger Urwald, bestehend vorwiegend aus Laubbäumen. Seitdem hat der Mensch den allergrößten Teil dieses ursprünglichen Waldes gerodet. Dort wo heute noch Wald steht, ist dies meist Nutzwald, bestehend aus Monokulturen vor allem aus Nadelhölzern, schön aufgeräumte, gleichförmige Wälder.

Das Erawäldele ist ein kleiner Restbestand dieses ursprünglichen Urwaldes und daher historisch und vor allem ökologisch äußerst wertvoll. „Der heutige Wald hat eine polygone Form, die weitgehend auf einer keilförmigen Dreieck-Grundform aufbaut. Im Norden (…) ist der Wald nur rund 18 Meter breit. In etwa in der Mitte, bei der Eragasse, ist der Wald etwa 68 Meter breit. Am anderen Ende, beim Schoellersteig, ist der Wald etwa 80 Meter breit und läuft dann schnell spitz zu. Die Gesamtlänge beträgt etwa 670 Meter Luftlinie. Im Gesamten umfasst der Wald eine Fläche von etwa 2,3 ha.

Der Wald (…) grenzt mit der nordwestlichen und südöstlichen Längsseite an dicht verbautes Wohn- und Geschäftsgebiet an. (…) Mitten durch den Wald führt teilweise die ehemalige Trasse der Bregenzerwaldbahn, die heute ein Fußgänger- und Fahrradweg ist. (…) Das Erawäldele ist ein Biotop und ein geschützter Landschaftsteil. Das Erawäldele weißt einen weitgehend natürlichen Laubmischwald mit vielfältigem Baumbestand mit vor allem Eichen und Hainbuchen auf. In diesem geschützten Landschaftsteil sind Veränderungen untersagt, welche die Natur schädigen, das Landschaftsbild verunstalten oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Diese Schutzgebietskategorie ist vergleichbar mit der Kategorie eines Landschaftsschutzgebietes.“ (https://regiowiki.at/wiki/Eraw%C3%A4ldele)

Verordnung

Im Jahr 1996 hat die Landesregierung das Erawäldele per Verordnung zum geschützten Landschaftsteil erklärt: 

Verordnung der Landesregierung über den geschützten Landschaftsteil „Erawäldele“ in Bregenz

Auf Grund der §§ 5 und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

1. Errichtung

Der im § 2 bezeichnete Landschaftsteil „Erawäldele“ in Bregenz ist nach dieser Verordnung geschützt.

2. Schutzgebiet

(1) Der geschützte Landschaftsteil „Erawäldele“ umfaßt die Grundstücke Nr. 921/8, 922/1, 1012 (teilweise), 1020, 1021, 1023, 1025, 1026, 1027, 1030, 1034, 2162/2.

(2) Die Grenzen des geschützten Landschaftsteils sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 16.1.1996, Zl. IVe 144/14,*) ersichtlich gemacht.

3. Verbote

(1) Im geschützten Landschaftsteil ist es verboten,

a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Straßen und Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen oder Leitungen zu errichten oder zu ändern,

b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Bodenbestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern,

c) Pflanzen durch Saat oder Anpflanzung einzubringen,

d) Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, ausgenommen Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 2.

(2) Folgende Pflegemaßnahmen sind erlaubt:

a) die Fällung der Fichten und Lärchen,

b) die Entfernung von Pflanzen nicht heimischer Arten,

c) die Entfernung absterbender Bäume oder brüchiger Äste, soweit dies notwendig ist, um Gefahren für Menschen und Sachen von benachtbarten Grundflächen fernzuhalten,

d) Pflegemaßnahmen im Auftrag der Behörde.

(3) Die Instandhaltung bestehender Anlagen wird vom Verbot des Abs. 1 nicht berührt.

4. Bewilligung von Ausnahmen

(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.

(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, daß die Interessen des Naturschutzes nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.