Statuten

Vereinsstatuten der „Pfadfindergruppe Bregenz“

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen ,,Pfadfindergruppe Bregenz“ und ist ein Zweigverein des Vereins „Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen“.

2) Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Bregenz.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. ist gemeinnützig und bezweckt:

  • die Förderung und Pflege sowie Verbreitung der Pfadfinderbewegung
  • die Förderung der geistigen, kreativen und sportlichen Fähigkeiten seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen; Ziel ist, den jungen Menschen zu Kritik und innerer Disziplin zu befähigen und ihn zu einem für die Gemeinschaft Verantwortung tragenden Menschen zu erziehen. Das Pfadfindertum will Selbstentfaltung durch Selbsterziehung. Es will einen
    Menschen, der sich der Gemeinschaft stellt, altersentsprechend seiner Art und seinen Fähigkeiten angepasst, in Natur, Gesellschaft und Kultur einführen, damit er sich damit auseinandersetzt, um zu bewahren und zu verändern. Die Pfadfinderbewegung will dies nicht mit äußerem Zwang erreichen, auch nicht mit theoretischer Bildung, sondern vor allem durch wirksames Erleben. Die Pfadfinderbewegung will den freien, selbstbewussten, verantwortungsbereiten Menschen fördern. Die Grundlagen stützen sich auf die gültigen internationalen Richtlinien, der von Lord Baden Powell gegründeten Weltpfadfinderbewegung.
  • Der Verein ist überkonfessionell, betrachtet aber Religion als Grundlage der Erziehung.
  • Eine parteipolitische Betätigung im Rahmen dieser Pfadfinderbewegung ist ausgeschlossen.

2) Der Verein verfolgt abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.

3) Das Vermögen des Vereins wird nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet. Der Verein sammelt nur für seine satzungsgemäßen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke Vermögen an.

4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweckes zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Die Zugehörigkeit zum Landesverband der „Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen“ (VPP)

b) Veranstaltung, Teilnahme und Durchführung von Tagungen. Lagern, Kursen, Wettbewerben und sonstigen Aktivitäten

c) Schaffung geeigneter Räume/Plätze zur Ausübung des Vereinszweckes

d) Aufstellung von Wölflingsmeuten und Wichtelrudeln. Späher-, Guides-, Explorer- und Caravellestrupps, Rover- und Rangerrotten. Pfadfindergilden usw.

e) Abhaltung von pfadfinderischen, kulturellen, sportlichen und religiösen sowie musischen Veranstaltungen

f) Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Publikationen

g) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Mitgliedsbeiträge

b. Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen

c. Spenden. Subventionen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in registrierte und nichtregistrierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

2) Registrierte Mitglieder sind

a) alle registrierten Leiter (Führer)

b) alle gewählten und berufenen Elternräte

c) alle registrierten Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen

3) Nichtregistrierte Mitglieder sind jene, die der Pfadfindergruppe entwachsen oder ausgeschieden, der Pfadfinderidee aber nach wie vor verbunden sind.

4) Ehrenmitglieder sind Personen, denen auf Beschluss des Elternrates vom Vorsitzenden und Gruppenleiter wegen ihrer Verdienste um die Gruppe diese Mitgliedschaft verliehen wurde.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein, deren Mitgliedschaft durch die Registrierung erworben wird.

2) Die nichtregistrierten Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft nach einer eigenen Geschäftsordnung.

3) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Elternrates vom Vorsitzenden und vom Gruppenleiter (Gruppenführer) verliehen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, Nichtregistrierung oder Auflösung des Vereins.

2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Alle Mitglieder sind verpflichtet, vor ihrem Austritt ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen; allfällige Haftungen bleiben aber davon unberührt. Ebenfalls sind alle in ihrer Verwahrung befindlichen, anvertrauten Gegenstände der Gruppe zurückzustellen.

3) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

4) Der Ausschluss der Elternräte obliegt dem Elternrat, jener der übrigen registrierten Mitglieder dem Gruppenrat.

5) Die nichtregistrierten Mitglieder werden nach einer eigenen Geschäftsordnung behandelt.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die registrierten Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Gruppentagung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den Mitgliedern des Elternrates, den Leitern (Führern), den Ehrenmitgliedern und für die Kinder, Jugendlichen und Mitglieder der „Pfadfinder wie alle“ deren gesetzlichen Vertretern (auch Betreuer und Sachwalter) zu.

2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Bestrebungen der Pfadfinderbewegung zu fördern und alles zu meiden, was deren Ansehen beeinträchtigen könnte. Sie haben die Pflicht, die Grundsätze der Pfadfinderbewegung zu befolgen, sich an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und für die jährliche Registrierung zu sorgen.

3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Gruppentagung (Jahreshauptversammlung), der Elternrat, der Gruppenrat und die Rechnungsprüfer.

§ 9: Gruppentagung (Jahreshauptversammlung)

1) Die Gruppentagung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Gruppentagung findet jährlich statt.

2) Eine außerordentliche Gruppentagung findet binnen vier Wochen statt auf:

a) Antrag des Präsidenten des Landesverbandes der Vorarlberger Pfadfinder und Pfadfinderinnen (VPP),

b) Antrag des Landesleiters in der VPP,

c) Antrag des Vorsitzenden des Gruppenrates,

d) Antrag des Gruppenrates,

e) Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder.

0 Antrag der Rechnungsprüfer.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Gruppentagungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Gruppentagung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die  Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Elternrates.

4) Die Tagesordnung umfasst mindestens:

a) den Tätigkeitsbericht des Elternrates

b) den Tätigkeitsbericht des Gruppenrates

c) den Bericht des Rechnungsprüfer

5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Gruppentagung beim Elternrat schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Die endgültige Tagesordnung ist zu Beginn der Gruppentagung bekanntzugeben.

6) Bei der Gruppentagung teilnahme- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder lt. § 7 (2). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Gruppentagung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend oder vertreten ist. Über Gegenstände, die den Mitgliedern in der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind, kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer gültig abgestimmt werden.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Gruppentagung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, der Obmann des Elternrates gewählt oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist das Präsidium des Landesverbandes der VPP acht Wochen davor zu verständigen. Ansonsten ist ein derartiger Auflösungsbeschluss nichtig.

9) Den Vorsitz in der Gruppentagung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Elternratsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Gruppentagung

Der Gruppentagung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Die Wahl des Vorsitzenden des Elternrates, seine Stellvertreter, des Schriftführers und des Kassiers

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafsberichtes und des Rechnungsabschlusses für das vergangene Jahr

c) Enthebung der Rechnungsprüfer und deren Wahl

d) Entlastung des Elternates

e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr und

f) Auflösung der Gruppe

§ 11: Elternrat

1) Der Elternrat ist der Vorstand des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden (Obmann)

b) dem Gruppenleiter (Gruppenführer)

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) jenen Personen, die für die spirituellen Belange der Gruppe zuständig sind und andere aus dem Kreise der Elternschaft, die notwendig erscheinen,

2) Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassier werden von der Gruppentagung gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden bedarf der Bestätigung des Präsidenten der VPP. Die Amtsdauer ist drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit der Neuwahl des Vorsitzenden erlöschen die Berufungen seines Vorgängers. Für den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassier können  Stellvertreter von der Gruppentagung oder vom Vorsitzenden bestellt werden. Der Gruppenleiter (Gruppenführer) wird auf Vorschlag des Elternrates vom Landesleiter bestätigt.

3) Wird der Obmann des Elternrates vom Präsidenten der VPP nicht bestätigt, ist vom Präsidium der VPP eine außerordentliche Gruppentagung im Sinne des § 9 zu beantragen, die binnen vier Wochen stattzufinden hat. Findet der Gruppenleiter (Gruppenfiihrer) keine Zustimmung des Elternrates, so hat der Elternrat binnen 8 Tagen das Präsidium der VPP zu verständigen.

4) Der Elternrat tritt nach Bedarf mindestens halbjährlich zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist in Anwesenheit eines Drittels seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5) Rechtskräftig zeichnet für die Gruppe der Vorsitzende des Elternrates mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier.

§ 12: Aufgaben des Elternrates

Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten :

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,

c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Unterstützung der Pfadfinderleiter (Pfadfinderführer)

f) Bewahrung des Vereinszweckes.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Elternratsmitglieder

1) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Gruppentagungen und Elternratsversammlungen. Er führt den Vorsitz in der Gruppentagung und im Elternrat.

2) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Gruppentagung und des Elternrates.

3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

4) Rechtskräftig zeichnet für den Verein der Vorsitzende mit dem Schriftführer, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier.

§ 14: Gruppenrat

1) Dem Gruppenrat gehören sämtliche Leiter (Führer) sowie vom Gruppenrat berufene Mitarbeiter und der Obmann des Elternrates oder sein Stellvertreter an. Der Gruppenleiter (Gruppenführer) führt den Vorsitz.

2) Der Gruppenrat tritt in der Regel monatlich zusammen und wird vom Gruppenleiter (Gruppenführer) einberufen.

3) Der Gruppenrat behandelt die pfadfinderischen Angelegenheiten der Gruppe. Er dient weiters der Fortbildung der Leiter (Führer), dem Austausch von Erfahrungen aus der Pfadfinderarbeit,  der Entgegennahme von Berichten und Anregungen und der Errichtung eines Arbeitsplanes.

4) Der Gruppenrat wählt den Gruppenleiter (Gruppenführer), die Gruppenleiterin (Gruppenführerin). Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre.

§ 15: Rechnungsprüfer

1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Gruppentagung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Gruppentagung – angehören. dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Elternrat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Gruppentagung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und zutreffendenfalls die Entlastung des Elternrates zu beantragen.

3) Dem Präsidium des Landesverbandes der VPP steht ein Aufsichts- und Überprüfungsrecht in finanziellen Angelegenheiten zu.

§ 16: Schlichtung von Streitigkeiten

Über nicht lösbare Streitigkeiten zwischen Elternrat und Gruppenrat über Gruppenleiter (Gruppenfiihrer) oder einzelne Personen der Gruppenorgane versuchen 3 Mitglieder des
Vereins eine Einigung zu erreichen. Ist keine Einigung zu erzielen ist binnen 8 Tagen das Präsidium der VPP zu verständigen. Dem Präsidenten obliegt es, gegebenenfalls den Landesehrenrat einzuberufen.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Gruppentagung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Die Abstimmung über das Vereinsvermögen unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie bei der Auflösung des Vereins.

3) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen den VPP zu

4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

5 ) Das Vermögen darf auch von den VPP nur für den in § 2 genannten Zweckes verwendet werden.